Im Rahmen der EU-Osterweiterung ist es möglich, Dienstleistungen der in den neuen EU-Ländern ansässigen Unternehmen innerhalb der gesamten Staatengemeinschaft auszuüben. Die Europäische Union sichert die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft. Als Grundlage dient hierfür Art. 49 ff. EGV. Das z.B. in Polen ansässige Unternehmen wird zur Durchführung der Dienstleistungen von einem deutschen Auftraggeber beauftragt. Das polnische Unternehmen entsendet seine Mitarbeiter nach Deutschland zur Ausübung der im Vertrag genannten Dienstleistung. Als rechtliche Grundlage und gesetzliche Vorgabe dienen hierbei Art. 14 Nr. 1a EWG Nr. 1408/71, §15 BGBI. I 2004 Nr. 62 und § 15 BeschVO. Die Betreuungskraft bleibt nach der Entsendung weiterhin in der heimischen Firma, sprich unserem Kooperationspartner in Polen, sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie sind lediglich der Auftraggeber, was für Sie ausschließlich Vorteile mit sich bringt. Sie ersparen sich die Behördengänge, Erledigung wie obligatorischer Bewilligungen etc., da die 24 Stunden Betreuungspersonal in Polen und nicht in Deutschland angestellt ist. In Polen werden auch alle Steuern und Sozialabgaben für das entsendete Pflegepersonal abgeführt. Sie müssen sich praktisch um Nichts kümmern, einfach gesagt: Sie sind von den Verpflichtungen eines Arbeitgebers entbunden.
Es besteht kein Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Auftraggebers gegenüber der entsandten Betreuungs- und Hauhsaltskraft.






Rechtliche Grundlage




